Neue Formen des Krieges ? |
20. Tagung der Rechtsberater und Rechtslehrer in Bad Mergentheim
Gleich zu Beginn der Tagung wurden kontroverse Standpunkte deutlich: Während Major General Charles J. Dunlap Jr. von der U.S. AirForce den Begriff der „Lawfare" als eine neue Form des Krieges postulierte - gewissermaßen die Fortsetzung des Krieges mit Rechtsmitteln, so setzte Dr. Katharina Ziolkowski, LL.M. (The Judge Advocate General’s Legal Centre and School (U.S. Army)) dagegen, dass sich die vermeintlicher "Lawfare" auch als geschickte Propaganda oder aber um die rechtlichen Konsequenzen aus unzureichender Öffentlichkeitsarbeit der beklagten Staaten interpretierten ließen. Die Inanspruchnahme von von Rechtsmitteln sei nach wie vor ein friedliches Mittel. Konsequent zu Ende gedacht berge es Gefahren für die demokratische Rechtsstaatlichkeit, wenn das Beschreiten von Rechtswegen und die Anrufung von Gerichten als ein kriegerischer Akt betrachtet werde.
Am Samstag griff Dr. Robert Heinsch von der Universität Leiden auf Clausewitz zurück, als er den Wandel des Kriegsbegriffs beleuchtete. Bereits Clausewitz habe den Krieg als "Chamäleon" bezeichnet, um die unterschiedlichen Formen dieses "Aktes der Gewalt" zu beschreiben, "um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen". Vom klassischen Kriegs-Begriff als "Duell" zwischen zwei Staaten, die sich gegenseitig den Krieg erklären, sei mittlerweile auch von nicht-internationalen, lang anhaltende bewaffnete Konflikten "zwischen bewaffneten Gruppen" sie Rede. Die heute oft anzutreffende asymmetrische Kriegsführung könne das Rechtssystem an sich in Frage stellen und lasse Zweifel aufkommen, ob in diesen Fällen das Humanitäre Völkerrecht überhaupt anwendbar sei. Schließlich jedoch bleibe ein Chamäleon allerdings immer ein Chamäleon - auch wenn es die Farbe wechsele. Das Humanitäre Völkerrecht müsse sich also auf die wechselnden Farben des Krieges einstellen.
Über das Ergebnis der Studie habe es jedoch unter den über 50 beteiligten Wissenschaftlern nach einem Zeitraum von sieben Jahren keine Einigung gegeben. Daher habe das IKRK die Studie in Eigenverantwortung heraus gegeben. Nun gebe es Kritik, dass der Schutz der Zivilpersonen sowohl zu weit als auch zu gering sei - je nach Fraktion der Kritiker. Dies sei ein Hinweis, so Geiss, dass das IKRK nicht ganz falsch liegen könne bei diesem Versuch der Definition. Zweifeln an der Studie und deren Neudefinition begegnete Dr. Geiss mit dem Hinweis, dass die Studie ein Akt der Einhegung sei. Sie sei keine Rechtssetzung, sondern Teil eines Klassifizierungs-Prozesses. In einer kurzen Bilanz hatte Prof. Fischer von der Universität Leiden die zwanzig Jahre der Tagung betrachtet. Er würdigte die Vielfalt der Themen ebenso wie die fast durchweg aktuellen Bezüge und Themenwahl der Tagung. Er regte an, darüber hinaus mit den Themen der Tagung in die Zukunft zu blicken und mögliche Entwicklungen auf zu greifen. Schließlich sei die Tagung ein Ort des Austausches zwischen den Streitkräften und dem Rote Kreuz, der über das rein fachliche hinausgehe. Die Tagung
wurde durchgeführt vom Bundesministerium
der Verteidigung – Zentrale Ausbildungseinrichtung für die
Rechtspflege der Bundeswehr, vom Deutschen Roten Kreuz –
Generalsekretariat und Landesverband Baden-Württemberg, vom Institut für
Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität
Bochum. Die Tagung ist im Laufe der Jahre zum stehenden Begriff und zum
festen Bestandteil eines langjährigen, überaus erfolgreichen
Gedankenaustausches zwischen Wissenschaftlern, Rechtsberatern und
Rechtslehrern der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes sowie des
Internationalen Roten Kreuzes, den Vertretern der Ministerien sowie
interessierten Gästen, auch aus dem Ausland, geworden. Die Genfer Konventionen
und die Zusatzprotokolle sind eine wichtiger Teil des Humanitären Völkerrechts.
Derzeit sind 194 Länder den Genfer Abkommen von 1949, 167 Staaten dem
Zusatzprotokoll I und 163 Staaten dem Zusatzprotokoll II beigetreten.
Text und Fotos: Udo Bangerter |
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